1. Titel: Marken
3. Kapitel: Eintragung der Marken
5. Abschnitt: Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr
< Art. 38 Veröffentlichungen
> Art. 40 Elektronischer Behördenverkehr
Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.
3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen