Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
3. Kapitel: Eintragung der Marken
5. Abschnitt: Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr
< Art. 38 Veröffentlichungen
> Art. 40 Elektronischer Behördenverkehr

Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen