Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Schutz der Marken
< Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
> Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter

Art. 3 Relative Ausschlussgründe

1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:

a.
mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.
mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.
einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

2 Als ältere Marken gelten:

a.
hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6–8) geniessen;
b.
Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18831 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.

3 Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.


1 SR 0.232.01/.04


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen