Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
3. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 28 Hinterlegung
> Art. 30 Entscheid und Eintragung

Art. 29 Hinterlegungsdatum

1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind.

2 Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen