Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Änderungen im Markenrecht
< Art. 18 Lizenz
> Art. 20

Art. 19 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung

1 Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.

2 Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen