Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Änderungen im Markenrecht
< Art. 17 Übertragung
> Art. 18 Lizenz

Art. 17a1 Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung

1 Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.

2 Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.

3 Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028; BBl 1996 II 1425).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen