1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Bestand des Markenrechts
< Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
> Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
Art. 11 Gebrauch der Marke
1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2 Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3 Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen