Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

231.5

Bundesratsbeschluss
betreffend Gegenrecht zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika über
das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst

vom 26. September 1924


Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 19221 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, in Anbetracht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Schweizerbürgern für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke der Literatur, Kunst und Photographie, vorbehältlich der sich hiernach ergebenden Einschränkungen, in ähnlichem Umfang Schutz gewähren wie das hiervor erwähnte Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922, auf Antrag seines Justiz- und Polizeidepartementes,

beschliesst:

1. Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ist von seinem Inkrafttreten, d.h. vom 1. Juli 1923 einschliesslich hinweg auf die erstmals in den Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenen Werke von Bürgern dieses Landes mit folgenden, dem von den Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Gegenrecht entsprechenden Einschränkungen anwendbar:

a.
von der Anwendung des genannten Bundesgesetzes ausgenommen sind die erstmals in den Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenen Werke der angewandten Kunst von Bürgern dieses Landes;
b.
die Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes über das Urheberrecht der Übertragung auf mechanische Instrumente (Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 17-21 und 58 Abs. 3) sind anwendbar auf alle musikalischen Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika, deren Herausgabe dem 1. Juli 1909 nachgeht und die nicht schon vor dem Datum der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika infolge des gegenwärtigen Beschlusses zu erlassenden Gegenrechtserklärung in der Schweiz auf mechanische Instrumente übertragen worden sind. Auf andere musikalische Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika findet Artikel 66 des genannten Bundesgesetzes entsprechende Anwendung.

2. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 wird die in Absatz 1 dieses Artikels für die Erlangung von Lizenzen zur Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente festgesetzte Bedingung einer gewerblichen Niederlassung des Lizenznehmers im Inland gegenüber den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika ausser Kraft gesetzt und ferner festgestellt, dass mechanische Instrumente, auf welche musikalische Werke kraft einer schweizerischen Lizenz übertragen sind, auch nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden dürfen, wenn und soweit der Ausführende dort zur Übertragung auf mechanische Instrumente berechtigt ist.


Anhang Bekanntmachung
des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika
vom 22. November 1924


BS 2 841


1 [BS 2 817; AS 1955 855. SR 231.1 Art. 79 Bst. a]. Siehe heute das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1).


Stand am 11. Juli 2006
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