Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 18 Bereich
> Art. 20 Zurückbehalten von Waren

Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.1

2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2541).


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen