3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 18 Bereich
> Art. 20 Zurückbehalten von Waren
Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.1
2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2541).
Stand am 1. Juli 2008
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