Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1a. Kapitel: Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
< Art. 16f Wahrnehmung der Aufgaben
> Art. 17

Art. 16g Meldungen

1 Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden.

2 Die Fachstelle bestätigt den Eingang der Meldung und prüft sie nach Artikel 16f Absatz 1.

3 Sie benachrichtigt die Betroffenen über das Ergebnis ihrer Abklärungen.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen