Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
3. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts
1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk
< Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
> Art. 10 Verwendung des Werks

Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen