Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 80 Bestehende Schutzobjekte
> Art. 81a Klagebefugnis von Lizenznehmern

Art. 81 Bestehende Verträge

1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen