Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung
> Art. 77a Proben oder Muster

Art. 771 Zurückbehalten von Waren

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.

2 Die Zollverwaltung behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).


Stand am 1. Januar 2011
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