Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Rechtsschutz
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 66a Mitteilung von Urteilen
> Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe

Art. 67 Urheberrechtsverletzung

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:1

a.
ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b.
ein Werk veröffentlicht;
c.
ein Werk ändert;
d.
ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e.
auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f.
Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
g.
ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
gbis.2
ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
h.
ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i.3
ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k.4
sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
l.
ein Computerprogramm vermietet.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.5


1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
2 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
3 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
5 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen