Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Rechtsschutz
1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
< Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen
> Art. 66a Mitteilung von Urteilen

Art. 66 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen