Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Verwertungsgesellschaften
5. Kapitel: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften
2. Abschnitt: Aufsicht über die Tarife
< Art. 58 Administrative Aufsicht
> Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit

Art. 59 Tarifgenehmigung

1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.

2 Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.

3 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen