Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
1. Kapitel: Das Werk
< Art. 4 Sammelwerke
> Art. 6 Begriff

Art. 5 Nicht geschützte Werke

1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

a.
Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
b.
Zahlungsmittel;
c.
Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
d.
Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.

2 Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen