2. Titel: Urheberrecht
1. Kapitel: Das Werk
< Art. 4 Sammelwerke
> Art. 6 Begriff
Art. 5 Nicht geschützte Werke
1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
- a.
- Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
- b.
- Zahlungsmittel;
- c.
- Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
- d.
- Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
2 Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen