4. Titel: Verwertungsgesellschaften
2. Kapitel: Bewilligung
< Art. 41 Grundsatz
> Art. 43 Dauer; Veröffentlichung
Art. 42 Voraussetzungen
1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
- a.
- nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
- b.
- die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
- c.
- allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
- d.
- den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
- e.
- für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
- f.
- eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Stand am 1. Januar 2011
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