Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Verwertungsgesellschaften
2. Kapitel: Bewilligung
< Art. 41 Grundsatz
> Art. 43 Dauer; Veröffentlichung

Art. 42 Voraussetzungen

1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:

a.
nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b.
die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c.
allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d.
den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e.
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f.
eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.

2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen