Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
1. Kapitel: Das Werk
< Art. 3 Werke zweiter Hand
> Art. 5 Nicht geschützte Werke

Art. 4 Sammelwerke

1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

2 Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen