Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Verwandte Schutzrechte
< Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen
> Art. 39 Schutzdauer

Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes

Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Herstellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen