Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Verwandte Schutzrechte
< Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern
> Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen

Art. 361 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern

Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen:

a.
zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
b.
mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen