Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
6. Kapitel: Schutzdauer
< Art. 31 Unbekannte Urheberschaft
> Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

Art. 32 Berechnung

Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen