2. Titel: Urheberrecht
6. Kapitel: Schutzdauer
< Art. 31 Unbekannte Urheberschaft
> Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
Art. 32 Berechnung
Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen