Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
6. Kapitel: Schutzdauer
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Art. 31 Unbekannte Urheberschaft

1 Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

2 Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person1 das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz:

a.
50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme2;
b.
70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke3.

1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen