2. Titel: Urheberrecht
6. Kapitel: Schutzdauer
< Art. 29 Im Allgemeinen
> Art. 31 Unbekannte Urheberschaft
Art. 30 Miturheberschaft
1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:
- a.
- 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme1;
- b.
- 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke2.
2 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre3 nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
3 Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen