Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
6. Kapitel: Schutzdauer
< Art. 28 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
> Art. 30 Miturheberschaft

Art. 29 Im Allgemeinen

1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

2 Der Schutz erlischt:

a.
50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
b.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.

3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren1 tot, so besteht kein Schutz mehr.


1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/sr/c171_10.html").


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen