2. Titel: Urheberrecht
5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts
< Art. 24c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
> Art. 26 Museums—, Messe- und Auktionskataloge
Art. 25 Zitate
1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen