2. Titel: Urheberrecht
5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts
< Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare
> Art. 24b Vervielfältigungen zu Sendezwecken
Art. 24a1 Vorübergehende Vervielfältigungen
Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:
- a.
- flüchtig oder begleitend ist;
- b.
- einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
- c.
- ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
- d.
- keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen