Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts
< Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare
> Art. 24b Vervielfältigungen zu Sendezwecken

Art. 24a1 Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:

a.
flüchtig oder begleitend ist;
b.
einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
c.
ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
d.
keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen