Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
1. Kapitel: Das Werk
< Art. 1
> Art. 3 Werke zweiter Hand

Art. 2 Werkbegriff

1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2 Dazu gehören insbesondere:

a.
literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b.
Werke der Musik und andere akustische Werke;
c.
Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d.
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e.
Werke der Baukunst;
f.
Werke der angewandten Kunst;
g.
fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h.
choreographische Werke und Pantomimen.

3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.

4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen