2. Titel: Urheberrecht
1. Kapitel: Das Werk
< Art. 1
> Art. 3 Werke zweiter Hand
Art. 2 Werkbegriff
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
- a.
- literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
- b.
- Werke der Musik und andere akustische Werke;
- c.
- Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
- d.
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
- e.
- Werke der Baukunst;
- f.
- Werke der angewandten Kunst;
- g.
- fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
- h.
- choreographische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen