Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Urheberrecht
3. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts
1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk
< Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft
> Art. 11 Werkintegrität

Art. 10 Verwendung des Werks

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a.
Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b.
Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c.1
das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d.
das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e.
gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f.2
zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.

3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.


1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
2 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen