1. Titel: Gegenstand
> Art. 2 Werkbegriff
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt:
- a.
- den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
- b.
- den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
- c.
- die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen