Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Gegenstand
> Art. 2 Werkbegriff

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

a.
den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b.
den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c.
die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.

2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen