Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
< Art. 7 Organisation
> Art. 9 Zulässige Informationsträger

Art. 8 Archiv

Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen derselben Aufbewahrungspflicht wie die Datenträger.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen