Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 2 Grundsätze ordnungsgemässer Führung und Aufbewahrung der Bücher
> Art. 4 Dokumentation

Art. 31 Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit)

Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.


1 Fassung gemäss Anhang der V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6709).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen