221.415
Verordnung
über das Schweizerische Handelsamtsblatt
(Verordnung SHAB)
vom 15. Februar 2006 (Stand am 1. März 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 931 Absätze 2bis und 3 des Obligationenrechts1,
verordnet:
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene BekanntmachungenArt. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen
Art. 4 Unternehmensanzeigen
4. Abschnitt: Erscheinungsweise und massgebende Fassung
Art. 6 ErscheinungsrhythmusArt. 7 Sprache
Art. 8 Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung
Art. 9 Massgebende Fassung
6. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung
Art. 11 Veröffentlichung im InternetArt. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form
Art. 13 Auflagen für die Verwertung von Daten
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 GebührenpflichtArt. 15 Gebühren für Veröffentlichungen
Art. 16 Abonnementsgebühren
Anhang Gebühren für Veröffentlichungen 1 Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen) 11 Generell 12 Schnittstellen 13 Handelsregistereintragungen 2 Bilanzen nach Art. 2
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen