Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

221.415

Verordnung
über das Schweizerische Handelsamtsblatt

(Verordnung SHAB)

vom 15. Februar 2006 (Stand am 1. März 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 931 Absätze 2bis und 3 des Obligationenrechts1,

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

2. Abschnitt: Inhalt

Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen

Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen

Art. 4 Unternehmensanzeigen

3. Abschnitt: Herausgeber

Art. 5

4. Abschnitt: Erscheinungsweise und massgebende Fassung

Art. 6 Erscheinungsrhythmus

Art. 7 Sprache

Art. 8 Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 9 Massgebende Fassung

5. Abschnitt: Zustellung von Meldungen zur Veröffentlichung im SHAB

Art. 10

6. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung

Art. 11 Veröffentlichung im Internet

Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form

Art. 13 Auflagen für die Verwertung von Daten

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 Gebührenpflicht

Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen

Art. 16 Abonnementsgebühren

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts

Art. 18 Inkrafttreten

Anhang Gebühren für Veröffentlichungen 1 Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen) 11 Generell 12 Schnittstellen 13 Handelsregistereintragungen 2 Bilanzen nach Art. 2

 AS 2006 573


1 SR 220


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen