Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang1

(Art. 15)

Gebühren für Veröffentlichungen

Die Gebühren verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

1 Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen)

11 Generell

Mittels interaktiver Formulare angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 1)

Tarif pro Meldungsart:

Konkurse

Fr. 20.–

Nachlassverträge

Fr. 30.–

Schuldbetreibungen

Fr. 25.–

Schuldenrufe

Fr. 30.–

Abhanden gekommene Werttitel

Fr. 20.–

In anderer elektronischer Form angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 3)

Grundgebühr:

Fr. 60.– (inkl. 650 Zeichen)

Je weitere 50 Zeichen:

Fr.   5.–

12 Schnittstellen

Meldestellen mit direkter elektronischer Schnittstelle gemäss Artikel 10 Absatz 2 zahlen ermässigte Pauschalbeträge.

13 Handelsregistereintragungen

Die Gebühren für die Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen im SHAB sind in den Handelsregistergebühren gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 19542 über die Gebühren für das Handelsregister enthalten.

2 Bilanzen nach Art. 2

Die Gebühr für die Veröffentlichung von Bilanzen beläuft sich auf 200 Franken pro Bilanz und Sprache.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
2 SR 221.411.1


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen