Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Erscheinungsweise und massgebende Fassung
< Art. 8 Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung
> Art. 10

Art. 9 Massgebende Fassung

Die elektronische Fassung ist massgebend.


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen