4. Abschnitt: Erscheinungsweise und massgebende Fassung
< Art. 8 Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung
> Art. 10
Art. 9 Massgebende Fassung
Die elektronische Fassung ist massgebend.
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen