Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
9. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
< Art. 98 Anmeldung und Belege
> Art. 100 Auflösung und Löschung

Art. 99 Inhalt des Eintrags

Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelt;
b.
die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c.
der Sitz und das Rechtsdomizil;
d.
die Rechtsform;
e.
das Datum des Gesellschaftsvertrags;
f.
die Dauer der Gesellschaft;
g.
der Zweck;
h.
der Betrag der gesamten Kommanditsumme;
i.
falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert;
j.
die Firma, der Sitz und die Unternehmens-Identifikationsnummer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und die für diese handelnden natürlichen Personen;
k.
die zur Vertretung berechtigten Personen;
l.1
die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG2 durchgeführt wird;
m.3
die zugelassene Prüfgesellschaft;

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
2 SR 951.31
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen