Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Aufbau und Inhalt des Handelsregisters
< Art. 8 Tagesregister
> Art. 10 Öffentlichkeit des Hauptregisters

Art. 9 Hauptregister

1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.1

2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben:

a.
alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b;
b.
das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister;
c.
die Nummer des Eintrags im Tagesregister;
d.
das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde;
e.
der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis;
f.
das Datum der Löschung im Handelsregister.

3 Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen.

4 Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren.

5 Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen