Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
6. Kapitel: Genossenschaft
< Art. 88 Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter
> Art. 90 Anmeldung und Belege

Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung

Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen