Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Aufbau und Inhalt des Handelsregisters
< Art. 7 Inhalt des Handelsregisters
> Art. 9 Hauptregister

Art. 8 Tagesregister

1 Alle ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen werden in das Tagesregister aufgenommen.

2 Das Handelsregisteramt erstellt die Einträge aufgrund der Anmeldung und der Belege oder aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung oder nimmt diese von Amtes wegen vor.

3 Das Tagesregister enthält:

a.
die Einträge;
b.
die Nummer und das Datum des Eintrags;
c.
das Identifikationszeichen der Person, die die Eintragung vorgenommen oder angeordnet hat und die Angabe des Handelsregisteramtes;
d.
die Gebühren der Eintragung;
e.
die Liste der Belege, die der Eintragung zugrunde liegen.

4 Die Einträge im Tagesregister werden fortlaufend nummeriert. Die Zählung beginnt mit jedem Kalenderjahr neu zu laufen. Bereits zugeteilte Nummern nicht rechtswirksam gewordener Einträge dürfen im selben Kalenderjahr nicht erneut verwendet werden.

5 Die Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen