3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
5. Kapitel: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
3. Abschnitt: Herabsetzung des Stammkapitals
< Art. 78 Herabsetzung des Stammkapitals im Fall einer Unterbilanz
> Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
Art. 79 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf den bisherigen oder einen höheren Betrag
1 Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf den bisherigen oder einen höheren Betrag beschlossen, so müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung;
- b.
- die für eine Kapitalerhöhung erforderlichen Belege;
- c.
- die Statuten, falls sie geändert werden müssen.
2 Falls die Statuten Nachschüsse vorsehen, muss der Prüfungsbericht bestätigen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter diese voll geleistet haben.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass das Stammkapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wird;
- b.
- der Betrag, auf den das Stammkapital herabgesetzt wird;
- c.
- die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Stammanteilen erfolgt;
- d.
- falls das Stammkapital über den bisherigen Betrag erhöht wurde: der neue Betrag;
- e.
- Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung;
- f.
- die Änderungen im Bestand der Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
- g.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
- h.
- im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;
- i.
- bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- j.
- bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- k.
- bei einer vom Gesetz abweichenden Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- l.
- falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
4 Wird das Stammkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so müssen die Vernichtung der bisher ausgegebenen Stammanteile und allfällige Änderungen im Bestand der Gesellschafterinnen und Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen werden.
5 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 74 Absatz 3 und 76 Absatz 1 Buchstabe j Anwendung.