3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
4. Kapitel: Kommanditaktiengesellschaft
< Art. 68 Inhalt des Eintrags
> Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft
Art. 69 Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung
1 Verändert sich die Zusammensetzung der Verwaltung, so müssen mit der Anmeldung folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- eine öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung zur Änderung der Statuten;
- b.
- die angepassten Statuten;
- c.
- gegebenenfalls die Zustimmung aller bisherigen unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
2 Wird einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, so müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- das Datum des Entzugs;
- b.
- die betroffene Person;
- c.
- die Tatsache, dass mit dem Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis die unbeschränkte Haftung der betroffenen Person für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft entfällt;
- d.
- falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum;
- e.
- die geänderte Firma, sofern diese angepasst werden muss (Art. 947 Abs. 4 OR).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen