Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
4. Kapitel: Kommanditaktiengesellschaft
< Art. 68 Inhalt des Eintrags
> Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft

Art. 69 Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung

1 Verändert sich die Zusammensetzung der Verwaltung, so müssen mit der Anmeldung folgende Belege eingereicht werden:

a.
eine öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung zur Änderung der Statuten;
b.
die angepassten Statuten;
c.
gegebenenfalls die Zustimmung aller bisherigen unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

2 Wird einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, so müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
das Datum des Entzugs;
b.
die betroffene Person;
c.
die Tatsache, dass mit dem Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis die unbeschränkte Haftung der betroffenen Person für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft entfällt;
d.
falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum;
e.
die geänderte Firma, sofern diese angepasst werden muss (Art. 947 Abs. 4 OR).

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen