Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Aufbau und Inhalt des Handelsregisters
< Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund
> Art. 7 Inhalt des Handelsregisters

Art. 6 Aufbau des Handelsregisters

1 Das Handelsregister besteht aus dem Tagesregister, dem Hauptregister, den Anmeldungen und Belegen.

2 Das Tagesregister ist das elektronische Verzeichnis aller Einträge in chronologischer Reihenfolge.

3 Das Hauptregister ist der elektronische Zusammenzug aller rechtswirksamen Einträge im Tagesregister geordnet nach Rechtseinheit.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen