3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
3. Kapitel: Aktiengesellschaft
6. Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals
< Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
> Art. 60
Art. 59 Herabsetzung der Einlagen
Werden die auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen herabgesetzt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Herabsetzung des Aktienkapitals sinngemäss.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen