1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Handelsregisterbehörden
< Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörden
> Art. 6 Aufbau des Handelsregisters
Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
- a.
- den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten;
- b.
- die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
- c.
- die Durchführung von Inspektionen;
- d.
- die Stellung von Anträgen gemäss Artikel 4 Absatz 2;
- e.
- die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
Stand am 1. Januar 2012
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