3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
3. Kapitel: Aktiengesellschaft
3. Abschnitt: Genehmigte Kapitalerhöhung
< Art. 48 Inhalt des Eintrags
> Art. 50 Erhöhungsbeschluss und Feststellungen des Verwaltungsrates
Art. 49 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend die Ermächtigung des Verwaltungsrates;
- b.
- die angepassten Statuten.
2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 650 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 3 OR):
- a.
- den Nennbetrag des genehmigten Kapitals und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
- b.
- die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien;
- c.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- d.
- im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
- e.
- gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
- f.
- im Fall von besonderen Vorteilen: deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
- g.
- die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte und gegebenenfalls die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a.
- ein Hinweis auf das genehmigte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
- b.
- das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen