Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
3. Kapitel: Aktiengesellschaft
3. Abschnitt: Genehmigte Kapitalerhöhung
< Art. 48 Inhalt des Eintrags
> Art. 50 Erhöhungsbeschluss und Feststellungen des Verwaltungsrates

Art. 49 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a.
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend die Ermächtigung des Verwaltungsrates;
b.
die angepassten Statuten.

2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 650 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 3 OR):

a.
den Nennbetrag des genehmigten Kapitals und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
b.
die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien;
c.
gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
d.
im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
e.
gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
f.
im Fall von besonderen Vorteilen: deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
g.
die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte und gegebenenfalls die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts.

3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

a.
ein Hinweis auf das genehmigte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
b.
das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen