Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Handelsregisterbehörden
< Art. 3 Handelsregisterämter
> Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund

Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörden

1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörde, die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist.

2 Erfüllen Registerführerinnen oder Registerführer oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss, so trifft die kantonale Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Bundes die erforderlichen Massnahmen. In schweren oder wiederholten Fällen sind die betroffenen Personen ihres Amtes zu entheben.

3 Die Anfechtung von Verfügungen des Handelsregisteramtes richtet sich nach Artikel 165.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen