Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
1. Kapitel: Einzelunternehmen
< Art. 35 Publikation
> Art. 37 Anmeldung und Belege

Art. 36 Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung

1 Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.

2 Die Pflicht zur Eintragung entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.

3 Eine Pflicht zur Eintragung aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.

4 Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen