1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Handelsregisterbehörden
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörden
Art. 3 Handelsregisterämter
Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Sie gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen