Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Eintragungsverfahren
2. Kapitel: Grundsätze für die Eintragung
< Art. 28 Prüfungspflicht des Handelsregisteramts
> Art. 30 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen

Art. 29 Sprache

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt in der Sprache der Anmeldung gemäss Artikel 16 Absatz 4. Ist die Anmeldung in rätoromanischer Sprache abgefasst, so erfolgt die Eintragung zudem in deutscher oder italienischer Sprache.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen