2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege
3. Abschnitt: Belege
< Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen
> Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
Art. 24b1 Angaben zur Identifikation
1 Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokuments die folgenden Angaben im Handelsregister erfasst:
- a.
- der Familienname;
- b.
- gegebenenfalls der Ledigname;
- c.
- alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
- d.
- das Geburtsdatum;
- e.
- das Geschlecht;
- f.
- die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
- g.
- die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.
2 Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst:
- a.
- allfällige Ruf-, Kose- oder Künstlernamen;
- b.
- die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung.
3 Die Publizität dieser Angaben richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen