Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege
3. Abschnitt: Belege
< Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen
> Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen

Art. 24b1 Angaben zur Identifikation

1 Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokuments die folgenden Angaben im Handelsregister erfasst:

a.
der Familienname;
b.
gegebenenfalls der Ledigname;
c.
alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
d.
das Geburtsdatum;
e.
das Geschlecht;
f.
die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
g.
die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.

2 Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst:

a.
allfällige Ruf-, Kose- oder Künstlernamen;
b.
die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung.

3 Die Publizität dieser Angaben richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen