Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege
3. Abschnitt: Belege
< Art. 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen
> Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen

Art. 24 Bestehen von Rechtseinheiten

1 Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Rechtseinheit Bezug, so muss deren Bestehen nicht belegt werden. Das mit der Eintragung dieser Tatsache betraute Handelsregisteramt überprüft das Bestehen der Rechtseinheit durch Einsichtnahme in die kantonale Handelsregisterdatenbank nach Artikel 12.

2 Das Bestehen einer Rechtseinheit, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde belegt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen